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 Satzung 

 

Achtsame Demokraten - Die HIDDENSEEpartei

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Nennung der weiblichen 

Form verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten freilich gleichermaßen für Frauen und Männer.

 

I. Grundlagen 

 

§ 1 - Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet

  1. Die Partei Achtsame Demokraten - Die HIDDENSEEpartei ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt die Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Partei entschieden ab. 
  2. Die Partei Achtsame Demokraten - Die HIDDENSEEpartei führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Achtsame Demokraten - Die HIDDENSEEpartei. Die offizielle Kurzbezeichnung lautet: Die HIDDENSEEpartei. Regionale Verbände führen den Namen Achtsame Demokraten - Die HIDDENSEEpartei - verbunden mit dem Namen der jeweiligen Region. 
  3. Sitz der Partei ist Vitte auf der Insel Hiddensee. 
  4. Tätigkeitsgebiet der Partei ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes. 

 

§ 2 Aufgaben und Ziele 

  1. Achtsame Demokraten - Die HIDDENSEEpartei ist eine Partei auf Grundlage des Grundgesetzes und des Parteiengesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Sie sehen sich verpflichtet, die im Parteiprogramm festgelegten Ziele mit demokratischen Mitteln und im Sinne des Grundgesetzes zu verwirklichen. 
  2. Die Partei wirkt an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit. Sie nimmt mit eigenen Wahlvorschlägen an den Wahlen in Bund und Ländern sowie gegebenenfalls in Kommunen teil. 

II. Mitgliedschaft

 

§ 3 Mitgliedschaftsvoraussetzungen

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die ihre Grundsätze und Ziele anerkennt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat. 
  2. Wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, kann aufgenommen werden, wenn er nachweisbar seit mindestens zwei Jahren seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. 
  3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft Achtsame Demokraten - Die HIDDENSEEpartei und bei einer anderen Partei oder Wählergruppierung ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Partei Achtsame Demokraten - Die HIDDENSEEpartei widerspricht, ist nicht zulässig. 

 

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder elektronisch beim Bundesvorstand zu beantragen. 
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand, der diese Befugnis an die Landesvorstände delegieren kann. Sofern die jeweilige Landessatzung dies vorsieht, ist es den Landesvorständen freigestellt, jene Befugnis wiederum an Untergliederungen zu delegieren. 
  3. Jedes Mitglied wird grundsätzlich in dem niedrigsten vorhandenen Gebietsverband geführt. Das Mitglied kann wählen, ob es sich hierbei um den Gebietsverband seines Wohnsitzes oder seiner Betriebsstätte handeln soll. Sollte am Wohnsitz des Mitglieds noch kein Gebietsverband bestehen, wird es solange in einer bestehenden Gebietsvereinigung geführt, bis ein eigener am Wohnsitz des Mitglieds gegründet wurde. Die Landesvorstände werden hierüber vom Bundesvorstand informiert. 
  4. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Achtsamen Demokraten besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags braucht nicht begründet zu werden.
  5. Die Gesamtmitgliederliste wird zentral beim Bundesvorstand verwaltet. Die Landesverbände führen eigene Mitgliederlisten, die sie dem Bundesvorstand in regelmäßigen Abständen zum Abgleich zukommen lassen. 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch: 
    1. Tod, 
    2. Austritt, 
    3. Ausschluss gemäß § 8.
  2. Der Austritt aus der Achtsamen Demokraten ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für das Mitglied zuständigen Landesverband. Der Landesverband informiert hierüber den Bundesvorstand. Sollte ein Landesverband nicht bestehen, ist die Austrittserklärung direkt an den Bundesvorstand zu richten.
  3. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge besteht nicht. 

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung der Partei insbesondere durch Teilnahme an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze sowie der satzungsgemäßen Bestimmungen aktiv mitzuwirken und hierbei seine Rede-, Antrags­ und Vorschlagsrechte auszuüben. 
  2. Die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht. 
  3. Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Bundesvereinigung und ihrer Gebietsverbände gewählt werden. 
  4. Mitglieder sollen innerhalb der Parteiorganisation nicht mehr als drei Vorstandsämter bekleiden. 

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht: 
    1. die Grundsätze und das Programm der Partei zu vertreten, 
    2. Handlungen zu unterlassen, die das Ansehen der Partei schädigen, 
    3. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse anzuerkennen, 
    4. Änderungen seiner Mitgliedsdaten (Anschrift, Kontaktinformationen) unverzüglich dem zuständigen Landesvorstand mitzuteilen. 
  2. Jedes Mitglied hat den beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung. 

 

§ 8 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

  1. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: 
    1. Verwarnung, 
    2. Verweis, 
    3. Enthebung von einem Parteiamt, 
    4. Ausschluss nach Maßgabe von Absatz 2. 

Die Maßnahmen nach den Buchstaben a und b können auf Antrag eines Landesvorstandes, sollte ein solcher nicht bestehen unmittelbar durch den Bundesvorstand gegen je­des Parteimitglied verhängt werden. Über die Maßnahmen nach den Buchstaben c und d entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung. 

  1. Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. 
  2. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Schiedsgerichte ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens.

 

III. Gliederung und Organisation 

 

§ 9 Gliederung

  1. Die Partei baut ihre gebietliche Gliederung so weit aus, dass den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei im Sinne des § 7 des Parteiengesetzes möglich ist. 
  2. Die Partei gliedert sich in Landesverbände. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Bundeslandes gibt es nur einen Landesverband.
  3. Soweit Absatz 1 dies erfordert, haben die Landesverbände in ihren Landessatzungen Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände zu bilden, soweit die entsprechenden Gebietskörperschaften in dem betreffenden Bundesland bestehen und in deren Gebiet Parteimitglieder wohnen. Die Grenzen dieser Verbände sind deckungsgleich mit den politischen Grenzen der betreffenden Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden. 

 

§ 10 Aufgaben und Pflichten der Gliederungen

  1. Die Landesverbände und ihre Untergliederungen sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
  2. Verletzen Landesverbände, ihre Untergliederungen oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, die betroffenen Gebietsverbände bzw. Organe zur Einhaltung ihrer Pflichten aufzufordern. Er kann Ordnungsmaßnahmen gemäß § 22 verhängen.
  3. Die Landesverbände sind verpflichtet, den Bundesvorstand anzurufen, bevor sie im Rah­men von Landtagswahlen in Wahlabreden oder gegebenenfalls Koalitionsverhandlungen mit anderen Parteien eintreten. Auf kommunaler Ebene können die Untergliederungen der Landesverbände hingegen frei entscheiden. 

 

IV. Organe der Bundespartei und ihrer Untergliederungen 

 

§ 11 Organe

  1. Organe der Bundespartei sind der Bundesparteitag und der Bundesvorstand. 
  2. Die Landesverbände verfügen über Vorstände und Landesparteitage. Sie können durch Landessatzung weitere der Willensbildung dienende Organe bilden. 
  3. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Eine Entschädigung kann gewährt werden. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung. 

 

§ 12 Der Bundesparteitag

  1. Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Achtsamen Demokraten. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Parteitag einzuberufen. 
  2. Die Beschlüsse des Bundesparteitages sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend. 
  3. Ein ordentlicher Parteitag findet mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr statt. Er wird vom Bundesvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von sechs Wochen an die Mitglieder einberufen. Sollte es zu einer Verlegung kommen, muss in gleicher Weise verfahren werden, hier jedoch unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen. Die Einberufung auf elektronischem Wege (E-Mail) ist zulässig. Sollte von einem Mitglied keine E-Mail-Adresse bekannt sein, wird dieses auf postalischem Wege geladen. 
  4. Ein außerordentlicher Parteitag muss einberufen werden, wenn es das Parteiinteresse er­fordert. Das ist der Fall, wenn drei Landesverbände die Einberufung schriftlich beantragen oder der Bundesvorstand hierüber einen Beschluss fasst. Bei der Einberufung ist entsprechend Absatz 3 zu verfahren, allerdings unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen. 
  5. Der Bundesvorsitzende eröffnet den Parteitag und initiiert die Wahl des Parteitagsgremiums. Das Parteitagsgremium besteht aus fünf Personen. Ihm obliegt die Leitung des Parteitages. 

 

§ 13 Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht

  1. Jedes Mitglied kann als Gast an einem Bundesparteitag teilnehmen. Ein Rede- und Stimmrecht kommt allerdings nur den stimmberechtigten Delegierten und den Mitgliedern des Bundesvorstandes zu. Die Mitglieder des Bundesvorstandes sind im Falle eines Delegiertenparteitages nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 des Parteiengesetzes nur bis zu einem Fünftel der satzungsgemäßen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet.
  2. Ein Delegiertenparteitag wird ab einer Gesamtmitgliederzahl von 320 durchgeführt, ansonsten bleibt der Bundesparteitag eine Mitgliederversammlung. Die Anzahl der stimmberechtigten Delegierten bemisst sich im Falle eines Delegiertenparteitages nach der Mitgliederzahl der jeweiligen Landesverbände. Sie beträgt ein Siebtel der Mitglieder eines je­den Landesverbandes. Die sich bei der Berechnung ergebenden Dezimalstellen werden aufgerundet. 
  3. Mitglieder, an deren Wohnsitz bzw. am Sitz der Betriebsstätte noch kein Landesverband besteht, werden im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 3 als einem bestehenden Landesverband zugehörig gewertet. Sie fließen insoweit in die Berechnung der Delegiertenanzahl des aufnehmenden Landesverbandes gemäß Absatz 2 ein.
  4. Die Delegierten und Ersatzdelegierten werden von den Landesverbänden nach Maßgabe ihrer Landessatzungen in der sich aus Absatz 2 ergebenden Anzahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  5. Mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt sind zudem: 
    1. die Landesvorstandsmitglieder, 
    2. die Mitglieder des Bundesschiedsgerichts.
  6. Die Delegierten haben ihr Stimmrecht frei auszuüben und sind dabei nur ihrem Gewissen unterworfen. 

 

§ 14 Anträge zum Bundesparteitag

  1. Der Bundesparteitag entscheidet nur über ordnungsgemäß eingereichte Anträge. 
  2. Antragsberechtigt sind: 
    1. mindestens fünf stimmberechtigte Delegierte des Bundesparteitages gemeinsam, 
    2. der Bundesvorstand, 
    3. jeder Landesparteitag, 
    4. jeder Landesvorstand, 
    5. jede Mitgliederversammlung nachgeordneter Gebietsverbände, sofern vorhanden.
  3. Anträge müssen spätestens drei Wochen – im Falle eines außerordentlichen Parteitages eine Woche – vor Beginn des Bundesparteitages bei der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sein. Die Einreichung kann auf postalischem oder elektronischem Wege erfolgen. 
  4. Initiativanträge können von mindestens zehn stimmberechtigten Delegierten gemeinsam gestellt werden. Abwahlanträge gegen Mitglieder des Bundesvorstandes, Änderungen der Satzung einschließlich ihrer Nebenordnungen und des Parteiprogramms sowie Auflösungs- und Verschmelzungsanträge können nicht Gegenstand von Initiativanträgen sein. 

 

§ 15 Aufgaben des Bundesparteitages

  1. Aufgaben des Bundesparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei.
  2. Der Bundesparteitag hat insbesondere folgende Aufgaben: 
    1. Wahl des Parteitagsgremiums, 
    2. Entgegennahme und Erörterung der vorgelegten Tätigkeits-, Rechenschafts- und Rechnungsprüfungsberichte der Rechnungsprüfer bzw. des Vorstandes und dessen Entlastung,
    3. Wahl und Abwahl des Bundesvorstandes,
    4. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern,
    5. Wahl von Kandidaten zu Bundestagswahlen und Europawahlen nach näherer Maßgabe des Bundeswahlgesetzes (§ 21 Absatz 1 i.V.m. § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz) bzw. des Europawahlgesetzes (§ 10 Europawahlgesetz),
    6. Beschlussfassung über Anträge der Delegierten und des Bundesvorstandes, 
    7. Beschlussfassung über bundespolitische Ausrichtung, Leitsätze und Programm der Achtsamen Demokraten, 
    8. Beschlussfassung über die Durchführung einer Urabstimmung, 
    9. Beschlussfassung über die Finanz- und Beitragsordnung sowie Schiedsgerichtsordnung, 
    10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und 
    11. Beschlussfassung über die Auflösung. 

 

§ 16 Beschlussfassung des Bundesparteitages 

  1. Der Bundesparteitag ist beschlussfähig, wenn er satzungsgemäß einberufen wurde. Dies wird durch den Bundesvorsitzenden überprüft und festgestellt.
  2. Der Bundesparteitag fasst seine Beschlüsse, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 
  3. Über die Beschlüsse des Bundesparteitages ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Parteitagsgremium zu unterzeichnen ist. Es soll möglichst detailliert den Verlauf und den Inhalt des Bundesparteitages wiedergeben.

 

§ 17 Der Bundesvorstand

  1. Die Leitung der Achtsamen Demokraten obliegt dem Bundesvorstand. Dieser besteht aus:
    1. einem Vorsitzenden, 
    2. einem stellvertretenden Vorsitzenden,

                  c.    einem Schatzmeister und

                  d.   zwei Beisitzern.

  1. Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr vom Bundesparteitag gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt er im Amt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich zwei Jahre.
  2. Scheidet der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende oder der Schatzmeister während der Amtsperiode aus, ist unverzüglich ein Parteitag zur Durchführung einer Neuwahl einzuberufen.

 

§ 18 Aufgaben des Bundesvorstandes

  1. Der Bundesvorstand leitet die Bundesvereinigung und führt die Beschlüsse des Bundesparteitages aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: 
    1. die Vorbereitung und Einberufung von Bundesparteitagen, 
    2. die Berichterstattung über die Tätigkeit der Achtsamen Demokraten auf den Parteitagen, 
    3. Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht und den Entwurf eines Haushaltsplanes sowie deren Vorlage an den Bundesparteitag, 
    4. die Koordinierung der politischen Ausrichtung und Erarbeitung eines bundesweiten politischen Programms,
    5. die Vorbereitung und Vorstellung von Kandidaten zu Bundestagswahlen,
    6. die Koordination der politischen Sach- und Öffentlichkeitsarbeit,
    7. die Koordination der Zusammenarbeit zwischen den Landesverbänden,
    8. Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gemäß § 8 Absätze 1 und 3 sowie § 22 Absatz 3, 
    9. Einleitung der Gründung von weiteren Landesvereinigungen, 
    10. Aufnahme von Mitgliedern, sofern diese Aufgabe nicht den Landesvorständen delegiert wurde,
    11. die laufende Geschäftsführung,
    12. die Führung der Gesamtmitgliederliste.
  2. Der Bundesvorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstandes vertreten die Bundespartei gemeinsam nach außen und sind gemeinsam zeichnungsberechtigt nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 
  3. Für die Aufgaben, die in dieser Satzung keinem anderen Organ zugewiesen sind, ist ebenfalls der Bundesvorstand zuständig.

 

V. Wahlen und Kandidatenaufstellung 

 

§ 19 Wahlen

  1. Die Wahlen des Parteitagsgremiums, des Bundesvorstandes, der Rechnungsprüfer und der Kandidaten zu Bundestagswahlen sind geheim. 
  2. Der Bundesvorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister werden in getrennten Wahlgängen gewählt, die sonstigen Personalwahlen (Beisitzer, Mitglieder des Parteitagsgremiums, Rechnungsprüfer und Kandidaten zu Bundestagswahlen) erfolgen in einem Wahlgang.
  3. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenanzahl statt. Soweit die Landessatzungen keine abweichenden Regelungen vorsehen, gilt dies auch für die Landesverbände und deren Untergliederungen.

 

§ 20 Kandidatenaufstellung

  1. Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zum Bundestag gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, die Bundessatzung und die Satzungen der zuständigen Gebietsvereinigungen.
  2. An der Kandidatenaufstellung können nur Mitglieder mitwirken, die in dem jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigt sind. Eine ausreichende Vorstellung der Bewerber ist vorzunehmen.

 

VI. Urabstimmung 

 

§ 21 Urabstimmung

  1. Zur Klärung von politischen und organisatorischen Sachfragen kann unter sämtlichen Mitgliedern der Achtsamen Demokraten eine Urabstimmung durchgeführt werden, sofern diese nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für die nach den gesetzlichen Vorschriften dem Parteitag zugewiesenen Beschlussfassungen. Die abzustimmenden Fragen sind mit Begründung bei der Bundesgeschäftsstelle einzureichen. Die Antwortmöglichkeiten müssen alternativ formuliert sein und auch eine grundsätzliche Ablehnung ermöglichen.
  2. Urabstimmungen werden durchgeführt: 
    1. auf Beschluss des Bundesparteitages, 
    2. auf Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder oder 
    3. im Falle des § 27.
  3. Der Bundesvorstand hat die abzustimmende Fragestellung im Internet zu veröffentlichen oder den Mitgliedern auf elektronischem Wege mitzuteilen. Im Anschluss hat er die Stimmzettel per Post zu versenden. Hierbei ist eine Rücklaufzeit von einem Monat zu beachten. 
  4. In der Regel entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Bundessatzung oder das Gesetz keine abweichende Mehrheit erforderlich macht.

 

VII. Maßnahmen gegen Gebietsvereinigungen, Schiedsgerichtsbarkeit 

 

§ 22 Maßnahmen gegen Gebietsvereinigungen

  1. Gegen Gebietsvereinigungen oder Organe der Achtsamen Demokraten können Ordnungsmaßnahmen erfolgen, wenn diese gegen Satzungsbestimmungen oder Parteigrundsätze in grober Weise verstoßen oder Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht ausführen.
  2. Für die Verhängung der Ordnungsmaßnahmen ist der Bundesvorstand zuständig, sollte sich die Maßnahme gegen eine Untergliederung eines Landesverbandes richten, im Ein­vernehmen mit dem zuständigen Landesvorstand.
  3. Folgende Maßnahmen können verhängt werden: 
    1. Verwarnung, gegebenenfalls mit der Anordnung, innerhalb einer genannten Frist eine bestimmte Maßnahme durchzuführen, 
    2. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Achtsamen Demokraten auch: 
      1. die Auflösung oder der Ausschluss von Gebietsverbänden und 
      2. die Enthebung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder von Vorständen. Bis zur Neuwahl des Vorstandes oder des Mitglieds, die schnellstmöglich zu erfolgen hat, kann Parteimitgliedern die kommissarische Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben übertragen werden.

Die Maßnahmen nach den Buchstaben a und b bedürfen der Bestätigung durch den nächsten stattfindenden Bundesparteitag. Wird die Bestätigung verweigert, treten die Maßnahmen außer Kraft. 

  1. Gegen Maßnahmen nach Absatz 3 kann die betroffene Gebietsvereinigung bzw. das Organ das Bundesschiedsgericht anrufen.

 

§ 23 Schiedsgericht und schiedsgerichtliches Verfahren

  1. Bei den Landesverbänden sind Landesschiedsgerichte zu bilden. Die Berufung an das Bundesschiedsgericht wird gewährleistet. Die Aufgaben der Schiedsgerichte sind:
    1. die Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder von Gebietsvereinigungen untereinander oder mit einzelnen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern, soweit dadurch das Parteiinteresse berührt wird, 
    2. die Beilegung von Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Bundessatzung bzw. der Landessatzungen, 
    3. die Festsetzung bzw. endgültige Entscheidung von bzw. über Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsvereinigungen, Organe oder Mitglieder.
  2. Die Entscheidungen der Schiedsgerichte sind schriftlich zu begründen und den Betroffenen zuzustellen. 
  3. Näheres über die Durchführung von Schiedsverfahren regelt die Schiedsgerichtsordnung.

 

VIII. Finanzen

 

§ 24 Finanzen

  1. Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Sammlungen und Spenden aufgebracht. Das Nähere regelt die Finanzund Beitragsordnung. 
  2. Der Bundesvorstand hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres Rechenschaft abzulegen. Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ist ein Rechenschaftsbericht zu erstellen. Für diese Rechenschaftslegung gelten die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Parteiengesetzes.
  3. Die Rechenschaftsunterlagen sind den vom Bundesparteitag gewählten Rechnungsprüfern vorzulegen. Diese erstellen bis zum 15. April eines jeden Kalenderjahres einen Prüfbericht über die Rechenschaftslegung des Vorjahres.
  4. Die Landesverbände und deren Untergliederungen sind jeweils für ihre Rechenschaftslegung selbst verantwortlich. Ihre Rechenschaftsberichte werden vom Vorsitzenden und dem vom Parteitag gewählten Schatzmeister unterzeichnet.
  5. Die Rechenschaftsberichte und Prüfberichte der Landesverbände müssen bis zum 30. April eines jeden Kalenderjahres für das Vorjahr dem Bundesschatzmeister zugegangen sein.
  6. Die Untergliederungen der Landesverbände übermitteln ihre Rechenschaftsberichte und die dazugehörigen Prüfberichte jeweils bis zum 31. März in schriftlicher Form gemäß den Vorschriften des Parteiengesetzes an den jeweiligen Landesvorstand.
  7. Der Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei wird vom Bundesschatzmeister zusammengefügt und unterzeichnet. Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 des Parteiengesetzes geprüft werden. 
  8. Der geprüfte Rechenschaftsbericht über die Herkunft und Verwendung der Mittel ist bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres an den Präsidenten des Deutschen Bundestages zu übersenden. 
  9. Die Einzelheiten regelt die Beitrags- und Finanzordnung. Die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Parteiengesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung werden in die Beitrags­- und Finanzordnung der Partei inkorporiert und sind in etwaigen Konfliktfällen vorrangig. 

 

IX. Satzungsänderungen und Auflösung

 

§ 25 Satzungsänderungen

  1. Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Der genaue Wortlaut der Satzungsänderung ist in das Protokoll aufzunehmen.
  2. Einer Satzungsänderung geht ein Antrag zuvor, der mindestens zwei Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingereicht werden muss.

 

§ 26 Auflösung und Verschmelzung der Partei

  1. Über die Auflösung oder Verschmelzung der Achtsamen Demokraten entscheidet der Bundesparteitag mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder. Eine Bestätigung, Änderung oder Aufhebung des Beschlusses bedarf der Mehrheit der gültigen auf Ja oder Nein lautenden abgegebenen Stimmen. Die Urabstimmung muss durch Briefwahl er­folgen, wobei eine Rücklaufzeit von einem Monat zu berücksichtigen ist, bis die Stimmen beim Bundesvorstand eingegangen sein müssen. Die Anzahl des Rücklaufes der abgegebenen Stimmen ist bindend.
  2. Bei Auflösung der Achtsamen Demokraten fällt das Parteivermögen an eine von dem Bundesparteitag mit einfacher Stimmenmehrheit bestimmte und als gemeinnützig an­erkannte Stiftung zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für soziale oder wissenschaftliche Zwecke. Sofern der Bundesparteitag nichts anderes bestimmt, sind der Bundesvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

X. Gründung von Landesvereinigungen 

 

§ 27 Konstituierung neuer Landesvereinigungen

  1. Mitglieder aus Bundesländern, in denen noch kein Landesverband besteht, wirken auf die Gründung eines solchen hin. Sobald mindestens zehn Mitglieder in diesem Bundesland bestehen, kann der Bundesvorstand die Konstituierung einer Landesvereinigung einleiten.
  2. Vor der Gründung ist dem Bundesvorstand die Landessatzung zur Prüfung der Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Achtsamen Demokraten vorzulegen.
  3. Organisation und Finanzierung der Konstituierung obliegen den gründungsbereiten Mit­gliedern, ebenso die öffentliche Bekanntmachung von Ort und Zeit der Gründungsversammlung. Zur Gründungsversammlung ist ein Mitglied des Bundesvorstandes zu laden.

 

XI. Schlussbestimmungen 

 

§ 28 Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt mit dem Beschluss durch die Gründungsversammlung vom 31.05.2013 in Kraft. Ergänzungen oder Änderungen werden nach Maßgabe von § 25 beschlossen. 
  2. Befinden sich Bestimmungen dieser Satzung nicht in Übereinstimmung mit dem Parteiengesetz oder den Wahlgesetzen, so gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes und der Wahlgesetze.

 

Beitrags- und Finanzordnung der Achtsamen Demokraten Die HIDDENSEEpartei

 

I. Finanz- und Haushaltsplanung

 

§ 1 Finanzplanung

  1. Die Bundespartei und die Landesverbände sind verpflichtet, Finanzpläne für einen Zeitraum von vier Jahren aufzustellen. Die Finanzpläne müssen den im Voraus geschätzten jährlichen Finanzbedarf erkennen lassen und einen jeweiligen Deckungsvorschlag geben.
  2. Die Finanzpläne werden von den Schatzmeistern entworfen und von den Vorständen beschlossen.
  3. Die Finanzpläne sind jährlich fortzuschreiben.

 

§ 2 Haushaltsplanung

  1. Die Bundespartei und die Landesverbände sind verpflichtet, vor Beginn eines Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die Haushaltspläne werden von den Schatzmeistern entworfen und spätestens zwei Monate vor Beginn eines Geschäftsjahres den Vorständen vorgelegt. Die Entscheidung und Verantwortung über die Haushaltspläne liegt bei den Vorständen.
  4. Die beschlossenen Haushaltspläne werden dem Bundes- bzw. den Landesparteitagen zur Kenntnis gegeben.

 

II. Finanzmittel und Ausgaben

 

§ 3 Grundsätze

  1. Die Bundespartei, die Landesverbände und ihre nachgeordneten Gliederungen bringen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Finanzmittel ausschließlich durch die im Parteiengesetz definierten Einnahmearten auf.
  2. Die der Partei zugeflossenen Geldmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke entsprechend den im Parteiengesetz definierten Ausgabearten verwendet werden.

 

§ 4 Zuwendungen von Mitgliedern und Mandatsträgern

  1. Zuwendungen von Mitgliedern sind Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge und Spenden.
  2. Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige, von Mitgliedern nach satzungsrechtlichen Vorschriften zu entrichtende Geldleistungen.
  3. Mandatsträgerbeiträge sind Geldleistungen, die ein Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus regelmäßig leistet.
  4. Zu den Spenden gehören alle anderen Zuwendungen von Mitgliedern. Hierzu zählen: 
    1. Sonderleistungen,
    2. Sammlungen,
    3. Sachspenden und
    4. Spenden durch Verzicht auf Erstattungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

 

§ 5 Zuwendungen von Nichtmitgliedern

  1. Zuwendungen von Nichtmitgliedern an die Bundespartei, einen Landesverband oder eine seiner Gliederungen sind Spenden.
  2. Spenden können als Geld- oder Sachspende sowie durch Verzicht auf eine vertragliche Forderung geleistet werden.

 

§ 6 Entgegennahme und Verteilung von Spenden

  1. Zur Entgegennahme von Spenden sind der Bundesverband und die Landesverbände berechtigt. Vorgenannte Berechtigung kommt den Untergliederungen der Landesverbände dann zu, wenn sie durch die entsprechende Landessatzung hierzu ermächtigt sind.
  2. Eine Spende gilt als von der Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich des Bundesschatzmeisters oder des jeweiligen Landesschatzmeisters gelangt ist.
  3. Ist eine Spende von einem Mitglied empfangen worden, ist es verpflichtet, diese unverzüglich an den Bundesschatzmeister oder den für das Mitglied zuständigen Landesschatzmeister weiterzuleiten.
  4. Die Spenden gehen an den tatsächlichen Empfänger. Ist der tatsächliche Empfänger eine Gebietsvereinigung, die durch übergeordnete Landessatzung nicht zur Entgegennahme berechtigt ist, geht die Spende an den übergeordneten Landesverband. Hat der Spender einen anderen als Empfänger genannt, so ist der Spendenbetrag umgehend an diesen weiter­zuleiten.

 

§ 7 Unzulässige Parteispenden

Spenden, die nach § 25 Absatz 2 des Parteiengesetzes unzulässig sind, sind unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückzugeben oder – in rechtlich nicht unmittelbar zu klärenden Fällen – unter Darlegung des Spendenvorgangs zwecks Prüfung und weiterer Veranlassung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften an den Bundesverband weiterzuleiten.

 

III. Beitragsordnung

 

§ 8 Beiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist mit Ausnahme der Probemitgliedschaft nach Maßgabe von Absatz 3 unzulässig.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt: 
    1. 12,- EUR jährlich (Regelbeitrag) bzw.
    2. 20,- EUR jährlich (Familienbeitrag, wenn beide Ehepartner Mitglied sind) bzw. 
    3. 10,- EUR jährlich (Schüler, Studenten, Referendare, Rentner mit geringem Einkommen, Personen ohne eigenes Einkommen). 
  3. Eine Änderung der dem Beitragssatz zugrunde liegenden persönlichen Verhältnisse sind dem Bundesvorstand zur Anpassung der Beitragshöhe unverzüglich schriftlich oder auf elektronischem Wege mitzuteilen.
  4. Die Beitragssätze sind Mindestbeiträge. Mitglieder können nach eigenem Ermessen auch höhere Beiträge zahlen.
  5. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Sollte eine halbjährliche Zahlungsweise vereinbart worden sein, tritt die Fälligkeit jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres ein. Im Eintrittsjahr ist der Beitrag ab dem Eintrittsmonat anteilig zu zahlen.

 

§ 9 Erhebung der Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden zentral vom Bundesvorstand erhoben, auch für die Gebietsverbände.

 

§ 10 Aufteilung der Beitragsanteile

  1. Die eingehenden Mitgliedsbeiträge stehen zu 50 Prozent dem Bundesverband und zu 50 Prozent den Landesverbänden zu.
  2. Die Landesverbände leiten die Hälfte der eingegangenen Beiträge an ihre Untergliederungen weiter.
  3. Der Bundesschatzmeister fertigt zu den Stichtagen 15. Januar und 15. Juli Aufstellungen über die Beitragseingänge unter Nennung der Mitgliedsnamen, geordnet nach Landes- und nachgeordneten Gebietsverbänden. Er leitet die Aufstellungen unverzüglich an die jeweiligen Gebietsverbände weiter und veranlasst daraufhin die Weiterleitung der Beitragsanteile an die Landesverbände.
  4. Mitgliedsbeiträge, die irrtümlich an Gebietsverbände gezahlt wurden, sind unverzüglich unter Nennung des Mitglieds in voller Höhe an den Bundesverband weiterzuleiten. Diese irrtümlichen Beitragseingänge dürfen bei den Gebietsverbänden nicht unter „Mitglieds­beiträge“ gebucht werden, sondern als „Verbindlichkeiten gegenüber dem Bundes­verband“.

 

§ 11 Mandatsträgerbeiträge

  1. Zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen sollen Mandatsträger einen regelmäßigen Mandatsträgerbeitrag an den jeweils zuständigen Landesverband entrichten.
  2. Höhe und nähere Modalitäten handeln die Mandatsträger mit den jeweiligen Landesschatzmeistern bei Beginn ihrer Amtsperiode aus.
  3. Die Mandatsträgerbeiträge sind in der Buchführung gesondert zu erfassen.

 

§ 12 Verletzung der Beitragspflicht

  1. Ein Mitglied befindet sich mit seiner Beitragspflicht in Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde.
  2. Befindet sich ein Mitglied mehr als zwei Monate in Verzug, ist es schriftlich zu mahnen. Dem Mitglied ist eine angemessene Frist zur Zahlung zu setzen. Unterbleibt die Zahlung weiterhin, ist eine zweite Mahnung auszusprechen und die Mitgliedschaft kommt zum Ruhen.
  3. Bleibt auch die zweite Mahnung erfolglos, wird dies als Austrittserklärung gewertet. Das Mitgliedsverhältnis wird sodann aufgelöst.

 

§ 13 Finanz- und Beitragsordnungen der Gliederungen

 Die Landesverbände geben sich durch ihre Landesparteitage eigene Finanz- und Beitragsordnungen, die mit den grundsätzlichen Bestimmungen dieser Ordnung überstimmen 

 müssen. 

 

IV. Aufwandsentschädigungen

 

§ 14 Aufwandsentschädigungen

  1. Den Parteimitgliedern können auf Antrag Kosten erstattet werden, die entstanden sind infolge:
    1. der Ausübung eines Amtes, in das sie von einem satzungsgemäßen Parteiorgan ge­wählt wurden (z.B. Vorstandsämter oder Mitgliedschaft in einem Schiedsgericht) oder
    2. der Wahrnehmung eines Mandates, das ihnen von einem satzungsgemäßen Parteiorgan erteilt wurde bzw. das sie von Amts wegen wahrnehmen oder
    3. der Erfüllung einer Aufgabe, mit der sie von einem satzungsgemäßen Parteiorgan beauftragt wurden (z.B. Kandidatur für ein politisches Mandat).
  2. Zuständig für die Aufwandsentschädigung ist der jeweils auftraggebende Verband.
  3. Der Vorstand jeder Untergliederung kann seinen Vorstandsmitgliedern auch pauschal Kosten für die Anschaffung von Computern, die in nicht nur unerheblichem Maße für die Parteiarbeit genutzt werden, und von privaten Telefonaten in Höhe von 50 Prozent (für Computer) bzw. 20 Prozent (für Telefonkosten) erstatten.

 

V. Buchführung, Rechnungswesen, Finanzausgleich

 

§ 15 Pflicht zur Buchführung und zur Rechenschaftslegung

  1. Der Bundesvorstand, die Landesverbände und deren Untergliederungen haben unter der Verantwortung der Vorstände Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu führen.
  2. Der Bundesschatzmeister legt dem Bundesvorstand jährlich den Rechenschaftsbericht der gesamten Partei vor. Der Bundesvorstand beschließt über diesen Rechenschaftsbericht. Er legt hierdurch wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen Rechenschaft über die Verwendung und Herkunft der Mittel sowie des Vermögens der Partei zum Ende des Rechnungsjahres ab.
  3. Der Rechenschaftsbericht muss den Vorgaben des Fünften Abschnitts des Parteiengesetzes entsprechen und wird vom Bundesschatzmeister unterzeichnet.
  4. In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverband sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen. 
  5. Der Bundesvorstand legt den von ihm beschlossenen Rechenschaftsbericht und den Prü­fungsbericht der Rechnungsprüfer dem Bundesparteitag vor.
  6. Die Landesvorstände und die Vorstände der nachgeordneten Gebietsverbände sind jeweils für ihre Rechenschaftslegung verantwortlich. Sie leiten ihre Rechenschaftsberichte jeweils zum Stichtag 31. Juli des Folgejahres an den Bundesvorstand weiter, der sie in dem Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei bis zum Stichtag 30. August des Folgejahres zusammenfasst.
  7. Der Bundesschatzmeister ist berechtigt und verpflichtet, zur einheitlichen Gestaltung des Rechnungswesens im Sinne des Parteiengesetzes Anweisungen zu erlassen und verbindliche Richtlinien herauszugeben.

 

§ 16 Parteiinterner Finanzausgleich

Die Bundespartei regelt im Benehmen mit den Landesverbänden den parteiinternen Finanz­

ausgleich nach § 22 des Parteiengesetzes. 

 

§ 17 Prüfungswesen

  1. Der Bundesverband, die Landesverbände und deren Untergliederungen sind verpflichtet, die Buchführung, die Kasse und das Rechnungswesen durch satzungsgemäß bestellte Rechnungsprüfer entsprechend § 9 Absatz 5 des Parteiengesetzes prüfen zu lassen.
  2. Der Bundesverband und die Landesverbände bestellen Wirtschaftsprüfer zur Prüfung ihrer Rechenschaftsberichte gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 und §§ 29 bis 31 des Parteiengesetzes.
  3. Den Rechnungsprüfern sind ausnahmslos alle für die ordnungsgemäße Prüfung notwendigen Unterlagen vollständig vorzulegen. Die Rechnungsprüfer haben ein Auskunftsrecht gegenüber den Schatzmeistern der jeweiligen Gliederung.
  4. Alle im Prüfungswesen tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 

 

VI. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 18 Rechte der Schatzmeister

  1. Die Schatzmeister der Bundespartei und der Landesverbände vertreten ihre Verbände innerparteilich und nach außen in allen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten. § 18 Absatz 2 der Bundessatzung bleibt hierdurch unberührt.
  2. Die Schatzmeister aller Verbände sind berechtigt, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass die vorgesehene Ausgabe nicht getätigt werden darf, es sei denn, der zur Entscheidung befugte Vorstand lehnt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Schatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.

 

§ 19 Schadensersatz

Erfüllt ein Gebietsverband die Vorschriften des Parteiengesetzes oder dieser Ordnung nicht, so haben sie den der Bundespartei und/oder anderen Gliederungen entstehenden Schaden auszugleichen. Die persönliche Haftung der für die Schadensverursachung verantwortlichen Vorstandsmitglieder aus schuldhafter Amtspflichtverletzung und die Möglichkeit, gegen diese ein Schiedsgerichtsverfahren einzuleiten, bleiben unberührt.

 

§ 20 Aufrechnungsverbot

Die Aufrechnung von Zuwendungen an die Partei oder an eine ihrer Untergliederungen mit 

Forderungen an die Partei oder an eine ihre Untergliederungen ist, aus welchen Rechts­

gründen auch immer, nicht statthaft.

 

VII. Schlussbestimmungen 

 

§ 21 Schlussbestimmungen

  1. Diese Finanz- und Beitragsordnung ist Bestandteil der Bundessatzung. Sie ist verbindliches, unmittelbar wirkendes Satzungsrecht für alle Gliederungen der Initiative Direkte Demokratie. Sie geht allen nachrangigen Finanz- und Beitragsordnungen vor.
  2. Diese Satzung tritt mit dem Beschluss durch die Gründungsversammlung vom 31.05.2013 in Kraft.
  3. Befinden sich Bestimmungen dieser Satzung nicht in Übereinstimmung mit dem Parteiengesetz oder den Wahlgesetzen, so gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes und der Wahlgesetze.

 

Schiedsgerichtsordnung der Achtsamen Demokraten Die HIDDENSEEpartei

 

I. Gerichtsverfassung

 

§ 1 Grundlage 

Die Schiedsgerichte der Achtsamen Demokraten sind Schiedsgerichte im Sinne des § 14 

des Parteiengesetzes. Sie nehmen die ihnen durch das Parteiengesetz sowie durch die Satzungen und zugehörigen Ordnungen der Achtsamen Demokraten und ihrer Gebietsverbände übertragenen Aufgaben wahr.

 

§ 2 Schiedsgerichte

Schiedsgerichte sind 

a) die Landesschiedsgerichte und 

b) das Bundesschiedsgericht.

 

§ 3 Schiedsrichter

  1. Die Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
  2. Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebiets­verband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte oder Aufwandsentschädigungen beziehen.
  3. Mit Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Mitglieder der Schiedsgerichte, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln.
  4. Die Amtszeit der Mitglieder der Schiedsgerichte beträgt vier Jahre und beginnt am 1. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres. 
  5. Für die Ausschließung eines Schiedsrichters von der Ausübung seines Amtes und die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.

 

§ 4 Besetzung der Landesschiedsgerichte

  1. Die Landesschiedsgerichte bestehen aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern. Sie werden vom Landesparteitag gewählt. Dieser bestimmt zugleich einen der Beisitzer zum Stellvertreter des Präsidenten.
  2. Der Präsident sollte die Befähigung zum Richteramt im Sinne des Deutschen Richtergesetzes besitzen oder zumindest juristische Vorkenntnisse haben.

 

§ 5 Geschäftsleitung

Dem Präsidenten obliegt die Geschäftsleitung des Landesschiedsgerichts, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter.

 

§ 6 Spruchkörper des Landesschiedsgerichts

Das Landesschiedsgericht verhandelt und entscheidet durch drei Schiedsrichter. Den Vorsitz führt der Präsident.

 

§ 7 Geschäftsstelle

  1. Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts ist die Geschäftsstelle des Landesverbandes. Sie untersteht insoweit den Weisungen des Präsidenten.
  2. Die Geschäftsstelle hat die Akten des Landesschiedsgerichts nach rechtskräftiger Erledigung der Sache mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Von der Vernichtung der Akten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind in jedem Falle die Entscheidungen des Landes­- und des Bundesschiedsgerichts auszunehmen. Die Geschäftsstelle stellt auf Anforderung den Protokollführer und ist für eine ordnungsgemäße Führung der Akten verantwortlich. Im Übrigen ist für die geschäftsstellenmäßige Bearbeitung und für die Aktenordnung der vom Präsidenten des Bundesschiedsgerichts herausgegebene Leitfaden zugrunde zu legen, soweit keine abweichende Regelung durch den Präsidenten des Landesschiedsgerichts vorliegt.
  3. Alle Vorgänge insbesondere Verhandlungen und Akten des Landesschiedsgerichts, sind vertraulich zu behandeln. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident.
  4. Der Präsident kann bestimmen, dass die Aufgaben der Geschäftsstelle von der Geschäftsstelle eines anderen Landesverbandes wahrgenommen werden, wenn dieser zu­stimmt. Dies gilt nicht für Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1. 

 

§ 8 Bundesschiedsgericht

  1. Das Bundesschiedsgericht besteht aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern. Sie werden vom Bundesparteitag gewählt.
  2. Kein Landesverband kann mehr als ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied des Bundesschiedsgerichts stellen; maßgebend ist der Zeitpunkt der Wahl.
  3. Das Bundesschiedsgericht verhandelt und entscheidet durch drei Schiedsrichter. Den Vorsitz führt der Präsident.
  4. Die Regelungen über das Landesschiedsgericht gelten für das Bundesschiedsgericht entsprechend.
  5. Die Geschäftsstelle des Bundesschiedsgerichts ist die Geschäftsstelle des Bundesverbandes. Sie untersteht insoweit den Weisungen des Präsidenten.

 

§ 9 Zuständigkeit der Landesschiedsgerichte

  1. Die Landesschiedsgerichte sind zuständig für die Entscheidung über: 
    1. die Anfechtung von Wahlen zu Organen und durch Organe des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen im Bereich des Landesverbandes,
    2. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Landesverbandes,
    3. sonstige Streitigkeiten 
      1. des Landesverbandes oder eines ihm angehörigen Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern,
      2. unter Mitgliedern des Landesverbandes, soweit das Parteiinteresse berührt ist,
    4. Streitigkeiten zwischen dem Landesverband und ihm angehörigen Gebietsverbänden oder zwischen Gebietsverbänden innerhalb des Landesverbandes,
    5. sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Satzungsrechtes der Partei, die im Bereich des Landesverbandes entstehen.
  2. § 4 Absatz 3 Satz 3 der Bundessatzung gilt auch für die Zuständigkeit der Landesschiedsgerichte entsprechend.

 

§ 10 Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts 

Das Bundesschiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung über: 

  1. Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesschiedsgerichte, 
  2. die Anfechtung von Wahlen durch Organe der Bundespartei, sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen auf der Ebene der Bundespartei,
  3. sonstige Streitigkeiten der Bundespartei mit einzelnen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern verschiedener Landesverbände, soweit das Parteiinteresse berührt ist,
  4. Streitigkeiten zwischen der Bundespartei und Gebietsverbänden, zwischen Landesverbänden sowie zwischen Gebietsverbänden, die nicht demselben Landesverband angehören,
  5. sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Satzungsrechts der Partei, soweit nicht § 9 Absatz 1 Buchstabe e Anwendung findet. 

 

II. Verfahren

 

§ 11 Antragsrecht

  1. Antragsberechtigt in Verfahren über die Anfechtung von Wahlen sind: 
    1. der Bundesvorstand,
    2. der Vorstand jedes Gebietsverbandes, in dessen Bereich die Wahl stattgefunden hat,
    3. ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung, die die angefochtene Wahl vollzogen hat,
    4. wer geltend macht, in einem satzungsmäßigen Recht im Bezug auf die Wahl verletzt zu sein.
  2. Antragsberechtigt in Verfahren über Ordnungsmaßnahmen sind: 
    1. der Bundesvorstand,
    2. jeder für das betroffene Mitglied zuständige Vorstand eines Gebietsverbandes,
    3. in allen übrigen Verfahren: 
      1. der Bundesvorstand, 
      2. der Vorstand jedes Gebietsverbandes, der in der Sache betroffen ist, 
      3. jedes Parteimitglied, das in der Sache persönlich betroffen ist. 

 

§ 12 Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen 

Die Anfechtung einer Wahl und von Parteitagsbeschlüssen ist nur binnen eines Monats nach 

Ablauf des Tages zulässig, an dem die Wahl oder Beschlussfassung stattgefunden hat. Die 

Anfechtung einer Wahl ist nur zulässig, sofern der behauptete Mangel geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.

 

§ 13 Verfahrensbeteiligte

  1. Verfahrensbeteiligte sind: 
    1. Antragsteller, 
    2. Antragsgegner, 
    3. Beigeladene, die dem Verfahren beigetreten sind.
  2. Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Dritte beiladen, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. In allen Verfahren sind die übergeordneten Vorstände auf ihr Verlangen beizuladen.
  3. Der Beiladungsbeschluss ist dem Beigeladenen zuzustellen, den Verfahrensbeteiligten zu übermitteln. Der Beiladungsbeschluss ist unanfechtbar. Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schiedsgericht wird der Beigeladene Verfahrensbeteiligter.

 

§ 14 Entscheidungen

Die Schiedsgerichte entscheiden mit Stimmenmehrheit. Ihre Beschlüsse sind schriftlich zu begründen, von den Richtern zu unterschreiben und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen; dies gilt nicht für verfahrensleitende Entscheidungen, die in einer mündlichen Verhandlung verkündet werden.

 

§ 15 Verfahrensleitende Anordnungen 

Der Präsident ist zum Erlass verfahrensleitender Anordnungen berechtigt und verpflichtet. Er 

kann dieses Recht durch schriftliche Erklärung auf den von ihm ernannten Berichterstatter 

übertragen.

 

§ 16 Einleitung des Verfahrens

  1. Die Geschäftsstelle legt den Antrag auf Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens dem Präsidenten vor. Er bestimmt, um welche Verfahrensart es sich handelt.
  2. Nach Weisung des Präsidenten wird das Verfahren von der Geschäftsstelle durch Zustellung der Antragsschrift eingeleitet.
  3. Die Einlassungs- und die Ladungsfrist betragen zwei Wochen. Sie können vom Präsidenten unter Ansehen des Falles abweichend festgesetzt werden.
  4. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird.
  5. Weitere Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten und weitere Benachrichtigungen werden den Verfahrensbeteiligten von der Geschäftsstelle durch einfache Post übermittelt.

 

§ 17 Beistände und Bevollmächtigte

Jeder Verfahrensbeteiligte kann sich eines Beistandes oder eines Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Die Bevollmächtigung muss dem Schiedsgericht schriftlich nachgewiesen werden.

 

§ 18 Schriftsätze

  1. Anträge, Stellungnahmen und Schriftsätze sollen in sechsfacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle des zuständigen Schiedsgerichts eingereicht werden.
  2. Jeder Antrag ist zu begründen; das Tatsachenvorbringen ist mit Beweisangeboten zu ver­sehen.

 

§ 19 Weiteres Verfahren

  1. Nach Eingang der Stellungnahme oder Ablauf der Einlassungsfrist stellt der Präsident die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Schiedsgerichts fest und bestimmt aus ihrem Kreis den Berichterstatter.
  2. Die Ladung oder Mitteilung, dass schriftlich entschieden werden soll, ist zuzustellen. Da­bei ist den Verfahrensbeteiligten die Besetzung des Schiedsgerichts mitzuteilen.

 

§ 20 Rechtliches Gehör 

Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Den Entscheidungen dürfen nur solche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die allen Verfahrensbeteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten.

 

§ 21 Verfahrensentscheidung

  1. Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten und verkündet die Entscheidung mündlich.
  2. Das Schiedsgericht kann auch in Abwesenheit der oder eines Verfahrensbeteiligten verhandeln und entscheiden. Die Verfahrensbeteiligten sind in der Ladung darauf hinzu­weisen.
  3. Mündliche Verhandlungen sind öffentlich für Parteimitglieder. Das Schiedsgericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrens­beteiligten geboten ist.
  4. Zur mündlichen Verhandlung kann das Erscheinen eines oder mehrerer Verfahrens­ beteiligter angeordnet werden. 
  5. Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll anzufertigen. Es kann auf die Wiedergabe der wesentlichen Vorgänge der Verhandlung beschränkt werden. Angaben Verfahrensbeteiligter und Aussagen von Zeugen und Sachverständigen brauchen inhaltlich nicht protokolliert zu werden.
  6. Mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Verfahrenslage widerruflich ist, kann das Schiedsgericht ohne mündliche Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten beraten und entscheiden. Es bestimmt in diesem Fall einen Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten mehr als drei Monate vergangen sind.
  7. Mit Zustimmung der zur Entscheidung berufenen Schiedsrichter kann das Schiedsgericht im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch schriftlich beraten.
  8. Ist ohne mündliche Verhandlung entschieden worden oder wurde die Verkündung der Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung vertagt, wird die Verkündung durch die Zustellung des Beschlusses ersetzt. 

 

§ 22 Veröffentlichung

Das Schiedsgericht kann anordnen, dass seine Entscheidung in geeigneter Form veröffentlicht wird.

 

§ 23 Einstweilige Anordnungen

  1. Das Schiedsgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen.
  2. Zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 ist bei besonderer Eilbedürftigkeit auch der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Mitglied befugt. Jeder Verfahrensbeteiligte kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Entscheidung durch das Schiedsgericht beantragen. 

 

§ 24 Beschwerde

Gegen die Entscheidungen des Landesschiedsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesschiedsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Bundesschiedsgericht einzulegen. 

 

§ 25 Rechtsmittelbelehrung

Die Beschwerdefrist beginnt nur zu laufen, wenn die Verfahrensbeteiligten über das Rechtsmittel, seine Form, über die Frist und das zuständige Gericht mit Angabe der Anschrift belehrt worden sind.

 

III. Schlussbestimmungen

 

§ 26 Kosten

  1. Das Schiedsgerichtsverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. In Ausnahmefällen trifft das Schiedsgericht eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen. 
  2. Außergerichtliche Kosten und Auslagen der Verfahrensbeteiligten sind nicht erstattungsfähig.

 

§ 27 Schlussbestimmungen

  1. Soweit diese Schiedsgerichtsordnung nichts anderes bestimmt, sollen die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend angewendet werden.
  2. Diese Schiedsgerichtsordnung tritt mit dem Beschluss durch die Gründungsversammlung vom 31.05.2013 in Kraft.
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